Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Ausschreibung von Arbeitsplätzen
innerbetriebliche Stellenausschreibung; Begriff des Arbeitsrechts. Nach § 93 BetrVG kann der  Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (z.B. durch Aushang am Schwarzen Brett oder Rundschreiben); er kann nicht das Verlangen für einen gerade zu besetzenden konkreten Arbeitsplatz stellen.
- Als Mindestinhalt muss aus der A. hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt, welche Qualifikationsanforderung besteht und wo und bis wann die Bewerbung zu erfolgen hat. § 611b BGB (keine Ausschreibung nur für Männer oder nur für Frauen) ist zu beachten.
- Nach § 99 II Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern die Zustimmung zu einer  Einstellung oder  Versetzung verweigern, wenn eine von ihm zu Recht verlangte A. im Betrieb unterblieben ist.
- Ist die A. erfolgt, so ist der Arbeitgeber dennoch nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz mit einem der sich meldenden Bewerber aus dem Betrieb zu besetzen.

Lexikon der Economics. 2013.

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