Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- Ausschreibung von Arbeitsplätzen
innerbetriebliche Stellenausschreibung; Begriff des Arbeitsrechts. Nach § 93 BetrVG kann der ⇡ Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (z.B. durch Aushang am Schwarzen Brett oder Rundschreiben); er kann nicht das Verlangen für einen gerade zu besetzenden konkreten Arbeitsplatz stellen.
- Als Mindestinhalt muss aus der A. hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt, welche Qualifikationsanforderung besteht und wo und bis wann die Bewerbung zu erfolgen hat. § 611b BGB (keine Ausschreibung nur für Männer oder nur für Frauen) ist zu beachten.
- Nach § 99 II Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern die Zustimmung zu einer ⇡ Einstellung oder ⇡ Versetzung verweigern, wenn eine von ihm zu Recht verlangte A. im Betrieb unterblieben ist.
- Ist die A. erfolgt, so ist der Arbeitgeber dennoch nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz mit einem der sich meldenden Bewerber aus dem Betrieb zu besetzen.
Lexikon der Economics.
2013.
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